Sie suchen Solaranlage, Batteriespeicher, Grossspeicher, Wechselrichter, Solarmodule oder PV-Großhandel? Jetzt Angebot anfordern
Photovoltaik · Speicher · Systemlösungen+49 221 29247300
Arbitrage Solar SystemsArbitrageSolar Systems

EEG und Solar-Investment: Förderanspruch ist keine Gewinngarantie

Zur Einordnung: Solar-Investment im Überblick und Photovoltaik-Direktinvestment. Für Fragen zu einem konkreten Solarprojekt nutzen Sie den Kontakt zu Arbitrage Solar.

Werbliche Information. Dieser Beitrag erläutert Anlageformen und verweist auf die Unternehmensanleihe der Arbitrage Investment AG. Er ersetzt keine individuelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

In Angeboten für Solar-Investments wird häufig auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz verwiesen. Dieser Hinweis kann für die Bewertung einer konkreten Anlage wichtig sein. Er wird jedoch missverständlich, wenn daraus eine allgemeine Sicherheit für beliebige Investments abgeleitet wird. Das EEG regelt bestimmte Ansprüche und Voraussetzungen im Anlagenbetrieb. Ob daraus ein wirtschaftlicher Gewinn entsteht, hängt zusätzlich von Erzeugung, Kosten, Finanzierung und tatsächlichem Betrieb ab. Für Anleger ist deshalb die genaue Förderkonstellation entscheidend.

Zuerst die Förderform bestimmen

Nicht jede Solaranlage erhält dieselbe Art von Förderung. Je nach Anlage und gesetzlichen Voraussetzungen können beispielsweise Einspeisevergütung oder Marktprämie relevant sein. Auch Größenklasse, Standortart, Betriebsweise und Inbetriebnahmezeitpunkt können die Einordnung beeinflussen. Die zuständigen Informationen sollten für die konkrete Anlage und ihren tatsächlichen Status geprüft werden.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Fördersätze und erläutert die jeweiligen Kategorien. Eine pauschale Zahl aus einem älteren Werbetext reicht deshalb nicht aus. Wer ein Investment beurteilt, sollte den für das Projekt angesetzten Erlös anhand des geltenden Regelwerks und der zugehörigen Unterlagen nachvollziehen können. (Quelle: Bundesnetzagentur)

Die Anspruchsdauer korrekt verstehen

§ 25 EEG sieht grundsätzlich eine zwanzigjährige Dauer bestimmter Zahlungsansprüche vor, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für gesetzlich bestimmte anzulegende Werte enthält die Norm eine kalenderjährliche Ergänzung. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Inbetriebnahme der Anlage. Die genaue Anwendung hängt von der jeweiligen Konstellation und möglichen Sonderregelungen ab. (Quelle: EEG)

Für eine Bestandsanlage ist deshalb der ursprüngliche Inbetriebnahmezeitpunkt wichtig. Ein Verkauf startet die bereits laufende Förderperiode nicht automatisch neu. Eine Investitionsrechnung sollte zwischen verbleibender Förderzeit und einem möglichen späteren Weiterbetrieb unterscheiden. Für den Zeitraum danach müssen eigene Erlösannahmen verwendet werden; eine ungeprüfte Fortschreibung der bisherigen Förderung wäre keine belastbare Grundlage.

Vergütung und erzeugte Menge getrennt betrachten

Auch bei einer geklärten Vergütungsgrundlage hängt der tatsächliche Erlös von der relevanten Strommenge ab. Eine Anlage kann nur unter ihren tatsächlichen technischen und betrieblichen Bedingungen erzeugen. Störungen, eingeschränkte Verfügbarkeit oder abweichende Witterung können die wirtschaftliche Rechnung beeinflussen.

Ein einfacher Modellgedanke verdeutlicht die Trennung: Bleibt ein angenommener Preis unverändert, während die verkaufte Menge zehn Prozent niedriger ausfällt, sinkt der daraus berechnete Umsatz ebenfalls um zehn Prozent. Die laufenden Kosten müssen nicht im gleichen Umfang zurückgehen. Ein gesicherter Preisbestandteil allein ist daher keine Garantie für einen unveränderten Zahlungsüberschuss.

Laufende Voraussetzungen und Abwicklung beachten

Ein Förderanspruch gehört in einen funktionierenden Betriebs- und Abrechnungsprozess. Für ein konkretes Projekt sollten die relevanten Registrierungen, Messung, Vermarktung und sonstigen Voraussetzungen geprüft werden. Welche Verpflichtungen gelten und welche Folgen Verstöße haben können, muss anhand des jeweils anwendbaren Rechts beurteilt werden.

Auch vertragliche Schnittstellen verdienen Aufmerksamkeit. Wer liefert Messdaten, wer erstellt Abrechnungen und wer prüft Zahlungseingänge? Eine wirtschaftliche Prognose sollte nicht davon ausgehen, dass jede formal bestehende Forderung zeitgleich als verfügbares Geld eingeht. Abrechnungs- und Zahlungszeitpunkte können für die Liquidität ebenso wichtig sein wie der grundsätzlich angesetzte Vergütungswert.

Negative Preise und Übergangsregeln nicht ausblenden

Die Behandlung negativer Strompreise kann von Inbetriebnahme, Anlagenkategorie und den jeweils anwendbaren Bestimmungen abhängen. Ein Investmentangebot sollte deshalb erläutern, welche Regelung im Modell berücksichtigt wurde. Pauschale Aussagen, wonach negative Marktpreise niemals Auswirkungen hätten oder immer identisch behandelt würden, sind keine geeignete Grundlage.

Für die Prüfung ist besonders wichtig, gesetzliche Folgen von zusätzlichen vertraglichen Vermarktungsbedingungen zu unterscheiden. Ein Direktvermarkter kann beispielsweise eigene Abrechnungs- und Steuerungsregelungen vereinbaren. Diese müssen zur gesetzlichen Einordnung passen. Bei Unsicherheit sollte der konkrete Fall fachkundig geprüft werden, statt allgemeine Aussagen auf jedes Projekt zu übertragen.

Kosten und Finanzierung bleiben unternehmerische Fragen

Selbst eine zutreffend angesetzte Förderung beantwortet nicht, ob der Kaufpreis wirtschaftlich ist. Pacht, Wartung, Versicherung, Vermarktung, Finanzierung und größere Ersatzinvestitionen können einen erheblichen Teil der Erlöse beanspruchen. Außerdem beeinflusst der Zeitpunkt dieser Auszahlungen die Liquidität.

Ein Modell sollte daher den gesetzlichen Erlösansatz und die vollständige Kostenstruktur getrennt darstellen. Erst aus ihrer Verbindung ergibt sich ein erwarteter Zahlungsüberschuss. Steigen Kosten oder verzögert sich der Betriebsbeginn, kann sich das Ergebnis verschlechtern, ohne dass die ursprünglich angenommene Vergütungslogik als solche falsch war. Förderrecht und Investitionswirtschaftlichkeit sind verwandte, aber unterschiedliche Prüfbereiche.

Den richtigen Schluss aus der Förderung ziehen

Eine nachvollziehbare Fördergrundlage kann eine wichtige Information für die Projektbewertung sein. Sie ersetzt jedoch weder die technische Prüfung noch die Vertrags- und Bonitätsprüfung. Besonders bei Beteiligungen und Anleihen ist zu klären, ob der Anleger überhaupt selbst Anlagenbetreiber oder Inhaber des betreffenden Anspruchs wird.

Wer lediglich eine Forderung gegen ein Unternehmen erwirbt, erhält nicht automatisch einen unmittelbaren Zugriff auf EEG-Zahlungen einzelner Anlagen. Der Branchenbezug sollte deshalb nicht als staatliche Absicherung des Wertpapiers dargestellt werden. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Rechte und Risiken des erworbenen Produkts.

Häufige Fragen zu EEG und Investment

Garantiert das EEG einen festen Gewinn? Nein. Ein Förderanspruch und ein wirtschaftlicher Gewinn sind unterschiedliche Größen. Kosten und tatsächlicher Betrieb bleiben relevant.

Beginnt die Förderung beim Anlagenkauf neu? Ein Eigentümerwechsel setzt die bestehende Anspruchsdauer nicht automatisch zurück. Die Inbetriebnahme und die konkrete Rechtslage sind zu prüfen.

Sichert das EEG eine Solar-Unternehmensanleihe ab? Nicht allein durch den Branchenbezug. Eine Anleihe muss anhand ihrer eigenen Bedingungen und der Emittentenbonität bewertet werden.

Arbitrage Investment AG: 8,25 % fester Kupon p. a.

Die Arbitrage-Unternehmensanleihe ist keine EEG-Forderung. Ihre Zins- und Rückzahlung werden von der Emittentin geschuldet und sind nicht durch eine staatliche Zusage für Solarstrom automatisch garantiert oder abgesichert.

Die Unternehmensanleihe 2025/2030 der Arbitrage Investment AG sieht einen festen Kupon von 8,25 % p. a. auf den Nennbetrag und halbjährliche Zinszahlungen vor. WKN: A4DFCS; ISIN: DE000A4DFCS1. Die Stückelung beträgt 1.000 Euro. Tatsächlicher Zahlbetrag, Stückzinsen und Kosten hängen vom Erwerbsweg und Zeitpunkt ab. Für Teilperioden gelten die Anleihebedingungen.

Die Anleihe ist unbesichert. Zins- und Rückzahlung hängen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Emittentin ab. Ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Ein vorzeitiger Verkauf ist nicht jederzeit oder zu einem bestimmten Kurs gewährleistet. Der Kupon ist weder eine garantierte Solaranlagen-Rendite noch die persönliche Gesamtrendite. Der Anleihekauf verschafft kein Eigentum an einer bestimmten PV-Anlage.

Lesen Sie vor einer Anlageentscheidung den vollständigen Wertpapierprospekt, etwaige Nachträge und die Anleihebedingungen. Prüfen Sie außerdem, ob Laufzeit und Verlustrisiken zu Ihrer finanziellen Situation passen.

Anleihe der Arbitrage Investment AG: Konditionen und Risiken ansehen
Wertpapierprospekt und Anleihebedingungen lesen (PDF)

Quellen und Einordnung

Informationsstand: 16. September 2026. Rechenbeispiele sind ausdrücklich gesetzte Annahmen, keine Angebote oder Ertragsprognosen. Gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Solarprojekt oder Speicher gesucht?Preis, Menge und Verfügbarkeit direkt klären.AnfragenAnrufen